Steuerliche Vorteile einer
Outplacement-Beratung

Outplacement-Beratung ist steuerfrei und stellt keinen Zufluss von Arbeitslohn dar

Der Begriff Outplacement bezeichnet eine von Unternehmen finanzierte Dienstleistung für ausscheidende Mitarbeiter, die als professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung angeboten wird, bis hin zum Abschluss eines neuen Vertrags oder einer Existenzgründung.

Im Jahressteuergesetz 2020 (§ 3 Nr. 19 EStG) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Beratungsleistung eines Arbeitgebers zur beruflichen Neuorientierung grundsätzlich steuerfrei ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Outplacement-Beratung von einem externen Dritten, wie z.B. einem erfahrenen Spezialisten im Bereich Outplacement, durchführen lässt. Die entsprechende Formulierung wurde in § 3 Nr. 19 EStG mit dem Jahressteuergesetz 2020 klargestellt. Dies gilt ausdrücklich auch für ausscheidende Arbeitnehmer.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung?

Es handelt sich um:

  • Maßnahmen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen i.S.d. § 82 Abs. 1 und 2 SGB III ermöglichen, oder

  • Maßnahmen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer dienen und

  • darüber hinaus keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben dürfen.

Bereits seit 2019 gab es eine gesetzliche Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen. Diese Steuerbefreiung gilt nun auch bei Outplacement-Maßnahmen, denn diese sind zielgerichtet und individuell auf die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers bzw. auf dessen künftige berufliche Entwicklung zugeschnitten.

Steuerfrei sind ausdrücklich auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also für ausscheidende Arbeitnehmer. Dies gilt ebenfalls für Beratungsleistungen, die ein Dritter auf Veranlassung des Arbeitgebers erbringt.

Durch die Steuerfreiheit der Beratungsleistungen ist allerdings ein Werbungskostenabzug der geldwerten Vorteile beim Mitarbeiter in der Steuererklärung gesetzlich ausgeschlossen.

WICHTIG: Diese allgemeine Information stellt keine Rechtsberatung dar und darf eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer konkreten Situation immer an Ihren Steuerberater